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Niedersachsen: Datenschutzbeauftragter rügt Polizeigesetz-Novelle – auch die geplanten Drohnen-Befugnisse

In Niedersachsen soll das Polizeigesetz eine Rechtsgrundlage für Drohnendetektion und -abwehr schaffen und Polizeidrohnen ausweiten. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat seine Kritik daran jetzt im Tätigkeitsbericht öffentlich gemacht.

Während bundesweit über Drohnenabwehr an Flughäfen und KRITIS gestritten wird, entscheidet sich ein Teil der Praxis in den Ländern. In Niedersachsen liegt seit November 2025 eine Novelle des Polizeigesetzes (NPOG) im Landtag, die eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Drohnendetektion und -abwehr schaffen und zugleich den Einsatz von Polizeidrohnen ausweiten soll. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat seine Kritik daran nun in seinem Tätigkeitsbericht öffentlich gemacht.

Worum es geht

Der niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD), Denis Lehmkemper, hat am 20. August 2026 den 31. Tätigkeitsbericht (für das Jahr 2025) im Landtag vorgestellt. Darin geht er auch auf die geplante NPOG-Novelle ein – nach Darstellung von heise online mit deutlicher Kritik: Der Bericht warnt vor weitreichenden Grundrechtseingriffen durch neue Überwachungsinstrumente, die KI-gestützte und biometrische Verfahren ausweiten. Zu den vorgesehenen Befugnissen zählen laut diesem Bericht unter anderem „intelligente“ Videoüberwachung, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum, nachträgliche Abgleiche mit öffentlich zugänglichen Internetdaten, automatisierte Datenanalyse – und eben ein erweiterter Einsatz von Polizeidrohnen.

Bemerkenswert ist der Verfahrensaspekt: Die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde aus der Verbändeanhörung war zunächst nicht öffentlich; erst über den Jahresbericht wurde sie zugänglich. Die biometrische Live-Fernidentifizierung lehnt die Behörde demnach ab, beim Internet-Abgleich vermisst sie eine Auseinandersetzung mit der EU-KI-Verordnung. Zu Drohneneinsätzen äußert sich Lehmkemper differenzierter: Er gibt Hinweise für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung und bewertet die im Entwurf vorgesehene Kernbereichsprüfung sowie die Pflicht, im Zweifel die Datenschutzaufsicht einzubinden, positiv.

Der Drohnen-Teil der Novelle

Die Landesregierung hatte den Entwurf am 4. November 2025 freigegeben. Ausdrücklich Bestandteil ist danach eine „klarstellende Rechtsgrundlage“ für die Detektion und Abwehr von Drohnen, die unberechtigt oder mit unklarem Auftrag etwa über kritischer Infrastruktur, militärischen Liegenschaften oder Menschenmengen unterwegs sind. Damit betrifft die Novelle genau jene Lücke, die auch in der Bundesdebatte diskutiert wird: Wer darf detektieren, wer abwehren – und auf welcher Rechtsgrundlage.

Der zweite Strang betrifft den polizeilichen Eigeneinsatz von Drohnen. Kritiker wie das Bündnis freiheitsfoo verweisen darauf, dass der Entwurf offene Drohneneinsätze nur für einen Anwendungsfall zwingend vorsehe, während andere Einsatzformen auch verdeckt möglich wären. Diese Bewertung stammt aus einer zivilgesellschaftlichen Stellungnahme und ist keine gerichtliche oder amtliche Feststellung. In der Anhörung des Innenausschusses am 26. Februar 2026 wurde zudem argumentiert, das Drohnenthema sei so komplex, dass es primär auf Bundesebene mit allen Beteiligten geklärt werden müsse. Ein Beschluss des Landtags steht nach aktuellem Stand aus.

Warum das für Melderinnen und Melder relevant ist

Für die zivile Meldepraxis sind zwei Punkte wichtig.

Erstens: Sichtungen sind Alltag, nicht Ausnahme. Die Polizei Niedersachsen registrierte im Jahr 2025 nach eigenen Angaben 435 Vorfälle mit unbekannten Flugobjekten oder auffälligen Positionslichtern; bis zum 30. Januar 2026 waren es bereits 55 Fälle. Die Polizei weist selbst darauf hin, dass sich im Einzelfall zunächst nicht sicher unterscheiden lässt, ob es sich um Drohnen oder andere Luftfahrzeuge handelt. Genau deshalb sind nüchterne, gut dokumentierte Meldungen (Uhrzeit, Ort, Flugrichtung, Höhe, Lichter, Geräusch) wertvoller als schnelle Zuschreibungen.

Zweitens: Nicht jede Drohne am Himmel ist eine fremde Drohne. Wenn Länder die Befugnisse für Polizeidrohnen ausweiten, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Bürgerinnen und Bürger behördliche Fluggeräte sehen – etwa bei Großlagen. Eine erkennbare Kennzeichnung von Einsätzen ist deshalb kein Nebenaspekt, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Meldelagen nicht durch eigene Einsätze verrauscht werden.

Akute Gefahr – etwa eine Drohne über einer Einsatzstelle, im Anflugbereich eines Flughafens oder über einer Menschenmenge: sofort 110. Nicht selbst eingreifen, nicht stören, nicht abschießen. Beobachten, dokumentieren, melden.

Einordnung

Die Novelle zeigt exemplarisch, dass Drohnenrecht in Deutschland derzeit auf drei Ebenen gleichzeitig gebaut wird: EU-Recht, Bundesrecht (Luftsicherheitsgesetz) und Landespolizeirecht. Ob die niedersächsischen Regelungen in der jetzigen Fassung beschlossen werden und wie die Kritik der Datenschutzaufsicht berücksichtigt wird, ist offen. Luftwacht beobachtet das weiter.

Quellen

  • heise online, 22.08.2026: „Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter rügt Polizeigesetz“ – heise.de
  • LfD Niedersachsen, Presseinformation vom 20.08.2026 zum 31. Tätigkeitsbericht – lfd.niedersachsen.de (Volltext-Nachdruck: datenschutz.de)
  • Nds. Staatskanzlei, 04.11.2025: Kabinett gibt NPOG-Gesetzentwurf frei (u. a. Rechtsgrundlage Drohnendetektion/-abwehr) – stk.niedersachsen.de
  • LfD Niedersachsen, 26.02.2026: Stellungnahme zur NPOG-Anhörung – lfd.niedersachsen.de
  • LKA Niedersachsen, 05.02.2026: Aufklärungskampagne Drohnen, Fallzahlen 2025/2026 – presseportal.de
  • Niedersächsischer Landtag, Niederschrift Innenausschuss vom 26.02.2026 – landtag-niedersachsen.de (PDF)
  • freiheitsfoo, Stellungnahme vom 02.03.2026 (zivilgesellschaftliche Kritik) – freiheitsfoo.de (PDF)

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt recherchiert und redaktionell geprüft.

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